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Neuer Angriff eines Antifas auf die Pressefreiheit
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Rewe weigert sich jedoch "Compact" zu entfernen
 

Der Inhaber des Facebookkontos "Antifa Genussmittel GmbH" monierte, dass in einer REWE Filiale das Magazin "Compact" zum Verkauf ausliegen würde und schrieb den Konzern an:

"Rewe, wir müssen reden. Das ist bestimmt ein Versehen, dass es bei euch Compact zu kaufen gibt, oder? Der Mitarbeiter, der das bestellt hat, weiss sicherlich nicht worum es sich bei Compact handelt. Oder gibt es demnächst auch Waffen von migrantenschreck.ru in eurem Sortiment?"

Darauf bekam er folgende Antwort:

REWE Liebe Antifa Genussmittel GmbH, vorab vielen Dank für Ihren Post. Vor dem Hintergrund der nationalsozialistische Geschichte gelten in Deutschland für den Handel mit Presseerzeugnissen besondere Regeln. Sie dienen dem Schutz des Grundrechts aller Bürger auf freie Meinungsäußerung, der uneingeschränkten Pressefreiheit sowie Gewährleistung einer umfassenden Versorgung mit Zeitungen und Zeitschriften. Konkret auf Ihre Anfrage bezogen, haben diverse REWE Märkte, keine Einflussmöglichkeit auf ihr Sortiment an Presseerzeugnissen. Zeitschriften wie "COMPACT" haben ein Recht auf Erscheinung und Auslage, sofern  der Inhalt nicht gegen einschlägige 

Gesetze verstößt. REWE sind also die Hände gebunden, jeder Eingriff würde einer nicht legitimen Zensur gleichkommen. Als weiterführende Information können wir Ihnen noch den Sachverhalt wie folgt verdeutlichen:In Deutschland sichern rund 75 Pressegrosso-Unternehmen die flächendeckende Versorgung mit Presse in den Metropolen und Ballungsräumen ebenso wie in ländlichen Regionen. Es findet eine gebietsbezogene Alleinauslieferung statt, um damit eine im öffentlichen Interesses stehende Versorgungsfunktion durch die Grossisten und die Einzelhändler zu erfüllen. Diese Alleinauslieferung bedingt, dass sowohl alle Verlage als auch alle durch das Presse-Grosso belieferten Einzelhändler prinzipiell gleichbehandelt werden, damit der freie Marktzutritt der Anbieter (Verlage) und die Überallerhältlichkeit der Ware gewährleistet sind. Um die Gleichbehandlung der Einzelhändler zu sichern, legen die Verlage die Preise, Erstverkaufstage und Angebotszeiten verbindlich fest. Da Einzelhändler und Grossisten durch das Remissionsrecht unverkaufte Ware gegen Gutschrift zurückgeben können, tragen die Verlage das alleinige Absatzrisiko für ihre Erzeugnisse. Aus diesem Grund dürfen die Verlage die auszuliefernden Mengen für die Einzelhändler disponieren. Bei der Ausübung des Dispositionsrechtes für Presseerzeugnisse unterliegt der Großhändler nur folgenden Einschränkungen: Die Branchenüblichkeit sowie die Richtlinien der Verlage sind zu beachten. Das Dispositionsrecht hat zur Folge, dass ein Einzelhändler wie REWE, wenn er denn Presseerzeugnisse führen will, nicht frei wählen darf, welche Erzeugnisse in welchen Mengen er vom Grossisten bezieht. Ziel dieser Disposition durch den Grossisten ist, zu erreichen, dass grundsätzlich alle Presseerzeugnisse bei jedem Presseeinzelhändler (im Rahmen seiner Platzierungsmöglichkeiten) erhältlich sind. Der Einzelhändler soll nicht die Möglichkeit haben, nach seinem Geschmack oder seiner politischen Überzeugung die von ihm vertriebenen Presseerzeugnisse nach Titel und Menge zu selektieren. Auf dieser Grundlage steht grundsätzlich jedem Verlag für jedes Presseerzeugnis über das Grosso der Vertriebsweg über den Einzelhandel offen. Der Grossist ist sogar auf Grund seiner "Monopolstellung" in seinem Vertriebsgebiet grundsätzlich verpflichtet, die Presseobjekte aller Verlage in sein Sortiment aufzunehmen, um sie dann an den Einzelhandel weiter zu vertreiben, unabhängig von ihrer inhaltlichen Ausrichtung. Nur auf Grund dieser Vertriebsneutralität lässt sich die Pressevielfalt im Handel verwirklichen. Demnach ist eine "Indizierung" von Publikationen wie die "COMPACT" aus verfassungs- und presserechtlichen Gründen nicht durchführbar. Auch rechts- und linksextremistische Publikationen fallen in den Schutzbereich des Grundrechtes auf Meinungs- und Pressefreiheit. Das Presse-Grosso als auch der Einzelhandel dürfen keine Wertung der von ihnen vertriebenen Titel unter weltanschaulichen, religiösen oder politischen Gesichtspunkten vornehmen. Der Vertrieb muss deshalb neutral im Rahmen der bestehenden Gesetze durchgeführt werden. Ausschlaggebend ist: Artikel 5 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Wir hoffe, mit diesen Ausführungen den Sachverhalt für Sie ausreichend und befriedigend erklärt zu haben. Viele Grüße, Ihr REWE Team
   

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